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AGB


ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
der
Jetion Solar (Europe) Ltd.

§ 1 ALLGEMEINES

a) Wir verkaufen ausschließlich an Unternehmer, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (ALB) gelten für alle Kaufverträge die wir mit diesem Personenkreis schließen. Sie gelten nicht im Verhältnis zu Verbrauchern.

b) Abweichungen von diesen ALB bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Dies gilt insbesondere für die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers.

§ 2 ANGEBOT, BESTELLUNG, LIEFERUNGEN, LIEFERFRISTEN, TEILLIEFERUNGEN

a) Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen. Bestellungen des Käufers können wir innerhalb einer Frist von bis zu 2 Wochen annehmen. Mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

b) Mangels abweichender Vereinbarungen verstehen sich unsere Lieferungen ab Lager Ostrau/Deutschland oder ab Freihafen Rotterdam, was jeweils auch Erfüllungsort ist. Soweit wir im Auftrag des Kunden die Versendung der Waren organisieren, bleibt die Auswahl des Transportunternehmers uns vorbehalten. Die Kosten der Versendung gehen zu Lasten des Käufers.

c) Soweit Lieferfristen und Termine nicht verbindlich vereinbart sind, beträgt die gewöhnliche unverbindliche Lieferfrist 8 Wochen. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, sie sind von uns verbindlich zugesichert worden. Der Vorbehalt gilt ebenfalls nicht, wenn die Selbstbelieferung aus Gründen unterbleibt, die wir zu vertreten haben.

d) Lieferfristen beginnen mit dem Datum der endgültigen und vollständigen Auftragsbestätigung. Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Ware von uns ab Lager oder Hafen fristgemäß versandbereit gehalten bzw., bei Versendung auf Wunsch des Käufers, fristgemäß zum Versand gegeben wird.

e) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist. Auf seine berechtigten Interessen werden wir ausreichend Rücksicht nehmen. Teillieferungen sind mit dem Käufer abzustimmen.

§ 3 GEFAHRÜBERGANG

a) Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht - auch bei Teillieferungen - spätestens mit deren Übergabe an den Käufer, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.

b) Verzögert sich die Lieferung oder Leistung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit
Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 4 EIGENTUMSVORBEHALT

a) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

b) Der Käufer ist verpflichtet, alle eventuell erforderlichen Handlungen vorzunehmen, um dem Eigentumsvorbehalt gemäß dieses § 4 am Lageort der Ware unbedingte Geltung zu verschaffen. Soweit hierzu unsere Mitwirkung erforderlich ist, hat er uns eine entsprechende Mitteilung zu machen. Unsere Kennzeichnungen an der Ware darf der Käufer bis zur vollständigen Bezahlung nicht entfernen, wenn sie für die Wirksamkeit oder die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts notwendig oder hilfreich sind.
Soweit in einem Land der verlängerte Eigentumsvorbehalt nicht anerkannt wird, wenn die Waren weiterverkauft werden sollen, schließen wir mit dem Käufer eine Konsignationsabrede, dass heißt, die Waren werden dem Käufer nur übergeben, nicht aber verkauft. Der Käufer schließt in diesem Fall den Verkaufsvertrag mit seinem Kunden in unserem Namen und für unsere Rechnung unter Übernahme des Delkredererisikos zu einem Preis, der über dem zwischen ihm und uns vereinbarten Kaufpreis liegt. Die Differenz werden wir unverzüglich an ihn auskehren.

c) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritte auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

d) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

aa) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

bb) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Abs. aa) zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. b) und c) genannten Pflichten des Käufer gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

cc) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, daß der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

dd) Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

d) Der Käufer hat - solange wir Eigentümer der Ware sind - diese angemessen gegen Diebstahl, Abhandenkommen, Beschädigung und Zerstörung zu sichern und zu versichern.

§ 5 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

a) Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich unsere Preise in EURO ab Lager oder Freihafen Rotterdam einschließlich Verpackung und Verladung, jedoch ausschließlich der jeweils anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Verpackung (ohne Container) wird Eigentum des Käufers. Die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer/Einfuhrumsatzsteuer, die Transportkosten ab Auslieferungslager oder Hafen und die Kosten einer unter Umständen vom Käufer gesondert gewünschten Transportversicherung berechnen wir gesondert. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt ebenfalls der Käufer.

b) Wir berechnen die jeweils vereinbarten Preise.

c) Wir liefern nur gegen Vorkasse. Der Käufer ist verpflichtet, unsere Rechnungen sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu bezahlen.

d) Zahlt der Käufer nicht rechtzeitig vor der Lieferung der Waren, sind wir berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten. Soweit wir die Lieferung trotzdem ausführen, sind wir berechtigt Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % und ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe 8 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, zu verlangen.
Soweit wir vom Käufer Schadensersatz wegen verspäteter oder ausbleibender Zahlung des Kaufpreises verlangen können, hat der Käufer neben dem Kaufpreis und Zinsen auch alle zur Rechtsverfolgung und -Durchsetzung vernünftigerweise aufgewendeten angemessenen Kosten (insbesondere aber nicht beschränkt auf Rechtsanwaltsgebühren für die vorgerichtliche Vertretung und Korrespondenz, Inkasso- und/oder Gerichtskosten) zu erstatten.

e) Wechsel, Schecks oder andere Anweisungspapiere nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen. Deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers.

f) Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung erklären oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen.

§ 6 GEWÄHRLEISTUNG

a) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, inklusive der Bestimmungen des UN-Kaufrechts, soweit im nachfolgenden nicht anderes bestimmt ist.

b) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten unsere als solche bezeichneten Produktdatenblätter, die der Käufer im Internet (www.Jetion.biz) einsehen kann.

c) Mit einer Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware ist keine Garantiezusage verbunden. Besondere Garantien übernehmen wir nur auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung, die Inhalt und Reichweite der Garantie unabhängig von diesen AGB und den gesetzlichen Rechten des Käufers regelt.

d) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Im übrigen ist die Ware dann frei von Sachmängeln, wenn sie die Eigenschaften aufweist, die ein in Deutschland ansässiger Käufer nach den von uns herausgegebenen Produktdatenblättern (herunterzuladen unter www.Jetion.biz) für eine Verwendung/Verkauf der Produkte in Deutschland erwarten kann. Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen von Händlern, Projektentwicklern, Montagefirmen, etc.) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

e) Die Geltendmachung von Rechtsbehelfen durch den Käufer setzen voraus, daß er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so hat der Käufer uns hiervon innerhalb angemessener Frist Anzeige zu machen. Als angemessen gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt. Unabhängig von vorstehender Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Zur jeweiligen Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der betreffenden Anzeige. Jede Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Käufer die vorstehend bestimmten Mängelanzeigen, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

f) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir. Notwendige Aufwendungen des Käufers in diesem Zusammenhang erstatten wir umgehend. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache zur Verfügung zu stellen.

g) Wenn unsere Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder ist eine für die Nacherfüllung vom Käufer gesetzte Frist erfolglos abgelaufen, so kann der Käufer die Aufhebung des Kaufvertrag erklären oder den Kaufpreis herabsetzen (Minderung). Das Recht zur Vertragsaufhebung besteht jedoch nur, wenn unsere Pflichtverletzung eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Mit Erklärung des Rücktritts bzw. der Minderung entfällt der Anspruch des Käufer auf Lieferung einer mangelfreien Sache.

h) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bestehen nur nach Maßgabe von § 8, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.
Für Waren zweiter Wahl, die ausdrücklich als B und C Ware bezeichnet sind gilt die Jetion Garantie gemäß separater Urkunde nicht.

§ 7 SONSTIGE HAFTUNG

a) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
b) Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit,
•    für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
•    für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

c) Wegen einer Pflichtverletzung, kann der Käufer nur die Vertragsaufhebung verlangen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Rücktritt oder Kündigung müssen schriftlich erklärt werden. Im übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 8 VERJÄHRUNG

a) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

b) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung.

c) Für neu hergestellte Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

d) In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Verjährungsregelungen für den Fall der Arglist (§ 438 Abs. 3 BGB).

f) Soweit wir dem Käufer gem. § 7 wegen oder infolge eines Mangels vertraglichen Schadensersatz schulden, gelten hierfür die ungekürzten gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts (§ 438 BGB). Diese Verjährungsfristen gelten auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 9 KOMMUNIKATION

Wir sind berechtigt, den Abschluss und/oder die Ausführung des Auftrages an Dritte zu kommunizieren, insbesondere auf unserer Homepage kund zu tun oder durch Presseerklärungen bekannt zu machen. Dabei dürfen wir die Firma des Kunden und eine etwa genutzte Wort-/Bildmarke (im Wege einer einfachen, nichtausschließlichen, räumlich nicht beschränkten aber zeitlich unbefristeten Lizenz) nutzen und das jeweils belieferte Projekt benennen.

Die Einräumung dieser Lizenz erfolgt unentgeltlich durch den Käufer. Der Käufer hat sich etwaige Rechte Dritter (Architekten, Eigentümer, Bauherren, etc.) auf eigene Kosten zu beschaffen und uns im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 10 VERTRAULICHKEIT, RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND

a) Werden uns im Rahmen von Geschäftsbeziehungen von dem Käufer Informationen zur Verfügung gestellt, gelten diese nicht als vertraulich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Der Käufer verpflichtet sich, die mit uns verhandelten Preise nicht an Dritte kundzutun, ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung

b) Für diese ALB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

c) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das Landgericht am Sitz unseres Logistikdienstleisters in 04749 Ostrau,Deutschland.

 
Stand: Februar 2011
 
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